Schweizerische Eidgenossenschaft
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD · Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
ESTV-2026-Q3-CHE284-912-441-A89F
Beleg-Dossier & Rechnungs-Prüfung Q3
Automatisch abgeglichene Buchungsbelege vs. Vorsteuerabzug (MWSTG Art. 28)
Siemens Industry Software AG · Zürich
Fremdwährungs-Rechnung EUR / MWST-BezugsteuerGebuchter Umrechnungskurs: 0.9850 EUR/CHF
ESTV Monatsmittelkurs August 2026: 0.9632 EUR/CHF
Empfangsschein
Konto: CH44 0070 0110 0002 4491 2
Kreditor: Kronenhalle Restaurant AG
Rämistrasse 4, 8001 Zürich
Betrag: CHF 1'250.00
Zahlteil QR-Rechnung
Referenz: 21 00000 00003 14890 28149 01824
Zusätzliche Information: Geschäftsessen Geschäftsleitung 12.09.2026
Pin [2]: Keine namentliche Teilnehmerliste gem. ESTVAbacus FIBU-Export: Bilanz & Erfolgsrechnung per 30.09.2026
Barmettler Präzisionsmechanik AG · Kontenrahmen KMU (Schweiz)
| Konto | Bezeichnung | Soll (CHF) | Haben (CHF) | MWST-Code |
|---|---|---|---|---|
1020 |
UBS Geschäftskonto CHF | 842'190.50 | — | — |
1100 |
Forderungen aus L&L (Debitoren) | 318'450.00 | — | — |
1170 |
Vorsteuer Material, Waren, Dienstl. | 43'756.20 | — | VM81 |
1171 |
Vorsteuer Investitionen & übr. Betriebsaufw. | 15'009.30 | — | VI81 |
2200 |
Geschuldete MWST (Umsatzsteuer 8.1%) | — | 79'817.40 | U81 |
2201 |
Geschuldete MWST (Umsatzsteuer 2.6%) | — | 2'629.90 | U26 |
3200 |
Ertrag Präzisionsbauteile Schweiz | — | 985'400.00 | U81 |
4000 |
Materialaufwand Rohstoffe (Aluminium/Stahl) | 485'100.00 | — | VM81 |
Falscher Vorsteuersatz (8.1% statt 2.6%) auf Fachliteratur
Auf Beleg Nr. 2026-0881 (Haufe Fachverlag & E-Books) über CHF 7'505.45 wurde fälschlicherweise der Normalsatz von 8.1% (CHF 607.95) statt des gesetzlich reduzierten Satzes von 2.6% (CHF 195.15) als Vorsteuer geltend gemacht.
Aufwand CHF 540'200.– / Deklariert: CHF 43'756.20Soll-Vorsteuer:
CHF 43'343.40 (Differenz: CHF 412.80 Überforderung)
Geschäftsessen Kronenhalle ohne Teilnehmerliste
Beleg über CHF 1'250.00 (QR-Rechnung Kronenhalle AG) enthält keine detaillierte namentliche Aufstellung der bewirteten Kunden. Nach ESTV-Praxis verlangt die Steuerverwaltung bei Beträgen > CHF 500.– einen konkreten geschäftlichen Verwendungsnachweis.
CHF 96.25Empfehlung: Teilnehmerliste beim Mandanten anfordern oder 50% Vorsteuerkürzung vornehmen.
Abweichung Fremdwährungskurs EUR/CHF (Siemens AG)
Die Eingangsrechnung EUR 14'200.– wurde intern mit 0.9850 verbucht. Der massgebende offizielle ESTV-Monatsmittelkurs für August 2026 betrug 0.9632. Der Vorsteueranspruch der Bezugsteuer erhöht sich um CHF 309.50 zugunsten des Mandanten.
Gotthardstrasse 26 · 6300 Zug · info@alpinetreuhand.ch
Mitglied von EXPERTsuisse & Treuhand|Suisse
Herrn Marc Barmettler, Vorsitzender der Geschäftsleitung
Baarerstrasse 78
6300 Zug
Sehr geehrter Herr Barmettler,
im Rahmen des regulatorischen Quartalsabschlusses haben wir Ihre Buchhaltung sowie die vorbereitete MWST-Deklaration für die Periode vom 1. Juli bis 30. September 2026 (Q3) umfassend nach den Richtlinien des Eidgenössischen Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) auditiert.
Die Überprüfung Ihres steuerbaren Gesamtumsatzes von CHF 1'086'550.00 ergab eine geschuldete Umsatzsteuer von CHF 82'447.30. Im Bereich des Vorsteuerabzugs haben wir folgende drei notwendige Anpassungen identifiziert:
-
Korrektur Vorsteuersatz Fachliteratur (Ziffer 400):
Auf dem Beleg Nr. 2026-0881 (Haufe Fachliteratur) wurde versehentlich der Normalsatz von 8.1% statt des reduzierten Satzes von 2.6% gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a-bis MWSTG abgezogen. Wir haben die Vorsteuer um CHF 412.80 gekürzt, um ein Beanstandungsrisiko bei einer ESTV-Kontrolle auszuschliessen. -
Nachweisbeleg Geschäftsessen Kronenhalle (Ziffer 405):
Für die QR-Rechnung über CHF 1'250.00 bitten wir Sie um eine kurze Nachreichung der Teilnehmerliste (Name der Kunden und geschäftlicher Anlass), damit der volle Vorsteuerabzug von CHF 96.25 revisionssicher belegt ist. -
Optimierung Fremdwährungskurs EUR/CHF:
Durch die Anwendung des offiziellen ESTV-Monatsmittelkurses (0.9632) auf die Siemens-Lieferantenrechnung resultiert eine Vorsteuer-Gutschrift von CHF 309.50 zu Ihren Gunsten.
Unter Berücksichtigung dieser Optimierungen beläuft sich die an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu entrichtende Zahllast für das 3. Quartal neu auf exakt CHF 23'785.10 (statt CHF 23'681.80).
Die korrigierten Buchungssätze sind in der beiliegenden Abacus-Kontierungsmatrix aufbereitet. Bitte geben Sie uns kurz per E-Mail Ihr Einverständnis, damit wir die elektronische Übermittlung an das ESTV-Portal fristgerecht vor dem 30. November 2026 vornehmen können.
Mit freundlichen Grüssen
Reto Zürcher, dipl. Wirtschaftsprüfer / Partner
Corinne Meier, dipl. Treuhandexpertin
Abacus Buchungsstapel — Korrekturbuchungen Q3
Automatisch generierte Buchungssätze zur Übernahme in die Abacus Finanzbuchhaltung (FIBU / Kredi / Debi).
| Satz | Soll-Konto | Haben-Konto | Betrag (CHF) | MWST-Code | Buchungstext | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|
#101 |
4200 Aufwand |
1170 Vorsteuer |
412.80 | VM26 | Korrektur Steuersatz Haufe 8.1% auf 2.6% | Bereit |
#102 |
1170 Vorsteuer |
4900 Kursgewinne |
309.50 | VM81 | Anpassung ESTV-Monatskurs EUR Siemens | Bereit |
#103 |
2200 MWST Abrech. |
1020 UBS Bank |
23'785.10 | — | Fällige Zahllast Q3/2026 an ESTV | Wartet auf Freigabe |
Reduzierter Steuersatz (2.6%) auf Druckerzeugnisse und elektronische Medien
"Der reduzierte Steuersatz von 2.6% gilt namentlich für Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und andere Drucksachen ohne Reklamecharakter sowie für elektronische Medien ohne Werbecharakter, welche die gleichen Funktionen wie gedruckte Bücher erfüllen."
Rechtsgrundlage: SR 641.20 · Eidgenössische Steuerverwaltung ESTVVoraussetzungen des Vorsteuerabzugs & Geschäftsbezug
"Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit den Vorsteuerabzug vornehmen, wenn sie die Steuer auf Lieferungen und Dienstleistungen von anderen Steuerpflichtigen bezahlt hat. Ausgaben für den privaten Bedarf sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen."
Rechtsgrundlage: SR 641.20 · Beweislast beim SteuerpflichtigenBuchführungsgrundsätze & Belegnachweispflicht
"Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie folgt den Grundsätzen der Vollständigkeit, Wahrheit und Nachprüfbarkeit. Jede Buchung muss sich auf einen überprüfbaren Beleg stützen."
Rechtsgrundlage: SR 220 · Bundesgesetz über das Obligationenrecht